BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50d Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 50d BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50d Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…§ 50d. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§…
§ 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
…Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a…
§ 78c Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
…Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig. (4) Der Ersatz…
§ 213 Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden. (3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. …
Rückverweise