(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit in den Abs. 2 lit. a und 5 nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die vom Land dem Sondervermögen zuzuführen sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist
a) bei Beamten des Dienststandes das Gehalt bzw. Monatsentgelt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;
b) bei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;
c) bei Sprengeltierärzten im Sinne des Tiroler Sprengeltierärztegesetzes 1989, LGBl. Nr. 73, die für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Grundlage zuzüglich eines Betrages in der Höhe der Kinderzulage, die einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gleichen Familienstandes zusteht, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen;
d) bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;
f) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3i Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß;
g) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung
1. gekürzt werden oder
2. entfallen,
für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz;
h) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3j Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß,
i) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.
(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. e, f, g Z 2 und i angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Land zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. g Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist
a) hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und
b) hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. g vom Land
zu tragen.
(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist
a) hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
b) hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz vom Land
zu tragen.
(7) Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. b setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der vom Land nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g…
§ 22 § 22
…Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz. b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. c) An…
§ 3 § 3
…1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und b) Zuwendungen des Landes (§ 5) zu bilden ist. (2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.…
§ 1 § 1
…entstanden ist, anzurechnen. (3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
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