(1) Der Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 86 Abs. 1 – jedenfalls
a) die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
b) gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
c) die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
d) das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
e) einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
f) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen,
g) den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (§ 93 Abs. 2),
h) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und
i) die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Landesangestellten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden.
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
a) den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
b) die geplante Dauer der Verwendung,
c) die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
d) eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
e) die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
(3) Dem Landesangestellten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Landesangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Landesangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
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