(1) Die Änderungen des § 49 und des § 120, soweit auf § 81a des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 36/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Informationen nach § 12 und § 120 in Verbindung mit § 86a des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit § 42c des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit den §§ 49, 89 Abs. 2, 94 Abs. 4 und 5, 95 sowie 114 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 sowie die §§ 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 7 und 8 sowie 78 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2023 weiter.
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