(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
| nach einmonatiger Dienstzeit | einen Monat, |
| nach einjähriger Dienstzeit | drei Monate, |
| nach zehnjähriger Dienstzeit | vier Monate, |
| nach fünfzehnjähriger Dienstzeit | fünf Monate. |
(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 37/2024
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 92 § 92*)Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
… Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Landesangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 93 Abs. 3 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben. *) Fassung LGBl.Nr…
§ 14 § 14*)Übergang von Unternehmen, Betriebenoder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger
…Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 93) lösen können. Den Landesbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu. (5) Die Bestimmungen der…
§ 86a § 86aInformationen zum Dienstverhältnis
…einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen, g) den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (§ 93 Abs. 2), h) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und i) die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den…