(1) Die Änderungen der §§ 81a, 82a und 82c durch LGBl.Nr. 35/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Informationen nach § 86a und § 97 in Verbindung mit § 12 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 42c in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 49, 89 Abs. 2, 94 Abs. 4 und 5, 95 sowie 114 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden