(1) Den Landesangestellten ist spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
a) die Vertragsparteien des Dienstverhältnisses,
b) der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
c) die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,
d) die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,
e) der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
f) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
g) der Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Landesangestellte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann, und
h) der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind;
(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 35/2023
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