(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 61, 62 oder 64a herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 95 befindet
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 70 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. (2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit her…
§ 75 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
…Beamten des Ruhestandes. (2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 70 Abs. 3 und 5 und 71 genannten Pflichten. (3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten…
§ 98a § 98a
…1) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach §…
§ 11 Provisorisches Dienstverhältnis
…der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, 3. einer Pflegeteilzeit nach § 64a, 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70, 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 95a, 6. einer Pflegefreistellung nach § 96 oder 7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach…