(1) §§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §§ 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 1 LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 44a als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 3 LBDG 1997 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubs nach § 95 LBDG 1997 ein Karenzurlaub nach § 65.
(1a) § 67a Abs. 2 und 3 LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete hat vorübergehend außerhalb des ihr oder ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem oder seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 71b Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
…1) Hinsichtlich 1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a und 2. der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. …
§ 68 Bildungskarenz
…Rücksicht zu nehmen. (2) Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (3) § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und § 67 Abs. 1 sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.…
§ 71c Benachteiligungsverbot
…Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden: 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16…
§ 71a Sonstige Rechte
…1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG…