(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 64 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes;
2. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 64 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzungder regelmäßigen Wochendienstzeit
…Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§…
§ 70 Nebenbeschäftigung
…ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 61, 62 oder 64a herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder 3…
§ 38 Nebentätigkeit
…des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen. (3) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 61, 62 oder 64a herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt oder 3. der sich in einem Karenzurlaub…
§ 63 Dienstleistung während der Herabsetzung derregelmäßigen Wochendienstzeit
…ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens…