(1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, nach Maßgabe folgender Bestimmungen aufgehoben:
1. § 1 erster Satz wird nicht aufgehoben.
2. § 2 wird nur soweit aufgehoben, als in ihm das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und seine Änderungen als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden.
3. § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und § 17 Abs. 4 werden nicht aufgehoben.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 180 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, nach Maßgabe folgender Bestimmungen aufgehoben: 1…
§ 197 Verweisung
…1) Soweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden…