(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 180 Aufhebung von Rechtsvorschriften
…ihm das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und seine Änderungen als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden. 3. § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und § 17 Abs. 4 werden nicht aufgehoben.…
§ 67 Meldepflichten
…einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe, 6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.…
§ 88 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
…162/2015, berechtigt, 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft, 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. …