LBDG 1997
Gliederung
(1) Die Dienstbehörde hat über alle Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst ist.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 46/2015)
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder - sofern dies in Betracht kommt - die Dienstklasse, der der Beamte angehört,
6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
7. Dienststelle des Beamten.
§ 180 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 180 3. HAUPTSTÜCK
…Schlußteil 1. Abschnitt § 180 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird…
§ 98c § 98c
…auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12, 13, 15 bis 17 , hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen…
Anl. 1
…Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, ersetzt. Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen 2.5. für die Verwendung Erfordernis a) im medizinisch…
Rückverweise