Unv-Transparenz-G
(1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage mit einfacher Stimmenmehrheit. Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuß beschließt im Einzelfall, daß die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.
§ 66 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 66 § 66
…des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist der oder dem Bediensteten im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein ihrer oder seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz…
Art. 33 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 33
…der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6a Unv-Transparenz-G. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss. (3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei…
§ 100 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 100 § 100
…nach Abs. 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unv-Transparenz-G unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre, so ist den…
§ 17 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unv-Transparenz-G , im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2…
§ 18 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 18 § 18
…nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsauschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist dem…
§ 57 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 57 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
…unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monate nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren…
§ 108 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 108 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung
…nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle 1. im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes , BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats…
§ 58 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung…
§ 17 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 17 § 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. aufgrund der vom zuständigen Ausschuß des jeweiligen Vertretungskörpers nach § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes , BGBl. Nr. 330/1983, getroffenen Feststellung unzulässig ist oder 2. aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des…
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