(1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage mit einfacher Stimmenmehrheit. Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuß beschließt im Einzelfall, daß die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 66 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag
…ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsauschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 33
…der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6a Unv-Transparenz-G. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss. (3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei…
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 53 § 53
…mit der Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz unvereinbar ist oder 4. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist, ist diesen Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein der jeweiligen bisherigen Verwendung…
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 18 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesratoder in einem Landtag
…1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsauschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist dem…