Die Beamtin oder der Beamte, die oder der
1. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
2. Mitglied
a) des Europäischen Parlaments oder
b) der Europäischen Kommission
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 18 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesratoder in einem Landtag
…1) Soweit im § 20 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates…
§ 81 Ausmaß des Erholungsurlaubes
…volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung gemäß § 18 Abs. 3 und 4 oder § 20, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 96a, 96b oder 96c, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so…