LBDG 1997
Gliederung
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der
1. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
2. Mitglied
a) des Europäischen Parlaments oder
b) der Europäischen Kommission
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
§ 70 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 70 § 70
…Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung Die §§ 18 bis 20 LBDG 1997 sowie § 12a Abs. 4 und § 12b LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.…
§ 53 § 53
… 70 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 LBDG 1997 oder § 70 in Verbindung mit § 20 LBDG 1997 , einer Dienstfreistellung gemäß § 43, 69a oder § 71 , 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst…
§ 35 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 35 § 35
…ergibt. (6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen…
§ 12a § 12a
…Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag. (4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst oder gemäß § 96a Abs. 1 Z 3 oder § 96c LBDG 1997 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen…
§ 18 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 18 § 18
…Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag (1) Soweit im § 20 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates…
§ 81 § 81
…volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung gemäß § 18 Abs. 3 und 4 oder § 20 , einer Dienstfreistellung gemäß §§ 96a, 96b oder 96c, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so…
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