L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 13b Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird;
2. der Beamte
a)eine Dienstfreistellung nach § 15h,
b) eine Außerdienststellung oder
in Anspruch nimmt;
3.der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder
4. das aktive Dienstverhältnis endet.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
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