(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.
(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.
(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten zu entscheiden.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 8 Verwendungsänderung
…ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt. (2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn 1. durch…
§ 4 Versetzung in den Ruhestand durchErklärung oder auf Antrag
…wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. (3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die…
§ 4c Versetzung in den Ruhestandwegen Dienstunfähigkeit
…späteren Monatsletzten rechtskräftig festgesetzt wurde. (4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.…
§ 13b Änderung des Urlaubsausmaßes
…nach § 15h, b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt; 3. der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder 4. das aktive Dienstverhältnis endet. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist…