L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 13 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)
(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)
(8) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
§ 13 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 13 Ausmaß des Erholungsurlaubes
…§ 13 (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich…
§ 13b Änderung des Urlaubsausmaßes
…§ 13b (1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird; 2. der Beamte a) eine Dienstfreistellung nach § 15h , b) eine Außerdienststellung…
§ 13a Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung
…oder einer Berufskrankheit; 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes ; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr…
§ 133 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012
…und Übergangsbestimmungen dazu § 133 (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft: 1. die §§ 9 Abs 5, 13 Abs 2 bis 5, 13a Abs 1 bis 3, 13b, 14 Abs 2 und 3, 14a, 14c Abs 1 und 2, 15i, 92a, 124 Abs…
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