L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 13a Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.
Sind die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres gegeben, so gebührt die Erhöhung in diesem Kalenderjahr nur im jeweils halben Ausmaß.
(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden.
(3) Ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
§ 13a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 13a Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung
…§ 13a (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der…
§ 135 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…§ 135 (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 treten in Kraft: 1. die §§ 13 und 13a Abs 1 mit 1. Jänner 2015 und 2. § 82 Abs 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. Beamten, die bis zum…
§ 13b Änderung des Urlaubsausmaßes
…§ 13b (1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird; 2. der Beamte a) eine Dienstfreistellung nach § 15h , b) eine Außerdienststellung oder c…
Rückverweise