(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 99 und 101 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101), 4. die Journaldienstzulage (§ 102), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 103), 6. die Mehrleistungszulage (§ 104), 7. die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105), 8. die Erschwerniszulage (§…