L-BG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 102 Journaldienstzulage
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 99 und 101 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 102 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 102 Journaldienstzulage
…§ 102 (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an…
§ 103 Bereitschaftsentschädigung
…hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan…
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 100 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 102 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 103 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 104 ), 7. die Belohnung und die Leistungskomponente ( § 105 ), 8. die Erschwerniszulage ( §…
§ 61 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG , 4. Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 30 LB-GG ; 5. Journaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 102 L-BG oder 31 LB-GG , 6. Bereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den §§ 103 L-BG oder 32 LB-GG , 7. Mehrleistungszulagen nach § 104 L…
Rückverweise