(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
1. bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
2. bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt
1. für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),
2. für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3).
Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.
(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.
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