L-BG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 101 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
1.bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
2.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt
1.für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),
2.für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3).
Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.
(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.
§ 101 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 101 Sonn- und Feiertagsvergütung
…Sonn- und Feiertagszulage) § 101 (1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an…
§ 102 Journaldienstzulage
…zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 99 und 101 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.…
§ 103 Bereitschaftsentschädigung
§ 103 (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 9…
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Überstunden- und Mehrstundenvergütung ( § 99 ), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 100 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 102 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 103 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 104 ), 7. die Belohnung und die Leistungskomponente ( §…
§ 61 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…L-BG oder 29 LB-GG , 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG , 4. Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 30 LB-GG ; 5. Journaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 102 L-BG oder 31 LB…
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