LB-PG
Gliederung
8. Abschnitt Nebengebührenzulage
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. Über- oder Mehrstundenvergütungen nach den §§ 99 L-BG oder 29 LB-GG ,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG,
4. Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 30 LB-GG;
5. Journaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 102 L-BG oder 31 LB-GG,
6. Bereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den §§ 103 L-BG oder 32 LB-GG,
7. Mehrleistungszulagen nach § 104 L-BG,
8. Erschwerniszulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 106 L-BG oder 34 und 35 Abs 1 LB-GG,
9. Gefahrenzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 107 L-BG oder 33 LB-GG;
10. kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltungen nach § 35 Abs 2 LB-GG.
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.
§ 16 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 16 Pensionsbeitrag
…sinngemäß mit der Anwendung findet, dass die Bemessungsgrundlage ( § 80 Abs. 2 L-BG ) aus dem Monatseinkommen und den anspruchsbegründenden Nebengebühren ( § 61 LB-PG ) besteht.…
§ 80 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 80 Pensionsbeitrag
…3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen. 4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren ( § 61 LB-PG ). Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle ( Abs. 2 ) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z…
§ 71 Bestandteile des Monatsbezuges
… 1 ) einfließen. Die Landesregierung kann weiters anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten pauschalierten Nebengebühren als anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinn von § 61 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gelten.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
…2021 kein Beitrag 11. Auf Gemeindebeamte des Wachdienstes mit langer Exekutivdienstzeit findet § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung. 12. Abweichend zu § 61 Abs. 4 LB-PG ist die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen. 13. § 67 Abs. 3 und 4 LB…
§ 27 Pensionsbeitrag
…3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen; 4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren ( § 61 LB-PG ). Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 3a) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z…
§ 177b MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 177b Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
…die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen; d) den anspruchsbegründenden Nebengebühren ( § 61 LB-PG ); 2. im Gehaltssystem neu aus: a) dem Gehalt; b) der Erschwernisabgeltung; c) der Wahrungszulage bei Rückreihung; d) den anspruchsbegründenden Nebengebühren ( § 61 LB-PG ). Der…
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