(1) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb von Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtungen privater und öffentlicher Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes. Das Nähere bestimmt die Landesregierung in Förderrichtlinien.
(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes betreibt, die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 27 Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.
(3) Zeichnet sich, insbesondere aufgrund der Angebotsplanung der Gemeinden (§ 6 Abs. 2), eine Entwicklung ab, die allenfalls auch eine Änderung der Förderrichtlinien nach Abs. 1 zweckmäßig erscheinen lässt, so haben dazu auf Verlangen der Landesregierung oder des Vorarlberger Gemeindeverbandes Gespräche stattzufinden.
§ 22 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 22 § 22 Betreuungsjahr und Ferien
…Hauptferien oder schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz festgelegt werden; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen; Förderrichtlinien nach § 41 können weitere Einschränkungen als Fördervoraussetzung festlegen.…
§ 23 § 23 Öffnungszeiten
…geöffnet sein. Dies gilt nicht während den vom Rechtsträger festgelegten Ferien, bei Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder bei sonstigen zwingenden Gründen. Förderrichtlinien nach § 41 können weitergehende Öffnungszeiten als Fördervoraussetzung festlegen. (3) Der Rechtsträger hat für die der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 1) unterliegenden Kinder festzulegen, an welchen Zeiten sie…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…und 32 Abs. 2, zur Gruppenbildung nach den §§ 21, 36 und 37 iVm 36, zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen (§ 41) sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen erforderlich ist; c) Daten nach Abs. 2 lit. a…
Rückverweise