(1) Das Betreuungsjahr in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt jeweils am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Betreuungsjahres.
(2) Die Ferien sind vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Ferien dürfen jedenfalls nur während den Hauptferien oder schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz festgelegt werden; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen; Förderrichtlinien nach § 41 können weitere Einschränkungen als Fördervoraussetzung festlegen.
§ 18 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 18 § 18 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
…sind. (2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach § 16 Abs. 1 bis 5 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Bestimmungen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen. (3) Andere Ausbildungsnachweise als solche…
§ 25 § 25 Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder, Elterngespräch
…Satz) hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und a) am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, b) nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres schulpflichtig werden und c) nicht bereits zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet sind…
§ 26 § 26 Besuchspflicht
…nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs. 2 zum Besuch einer Kindergartengruppe verpflichtet, wenn sie am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) a) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden oder b) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nach § 25 oder…
§ 27 § 27 Entgeltfreiheit, soziale Staffelung
…1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2), jedenfalls aber vormittags bis 12.30 Uhr entgeltfrei. Die betreffenden Rechtsträger…
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