KBBG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1*) Geltungsbereich
§ 3 § 3 Grundsätze
(1) Das Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist breit und vielfältig; es wird von privaten und öffentlichen Rechtsträgern erbracht (Angebotsvielfalt).
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, der Herkunft, der Sprache und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses der Kinder oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich (diskriminierungsfreier Zugang).
(3) Von den Fällen der Besuchspflicht abgesehen, ist die Inanspruchnahme von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen freiwillig (Freiwilligkeit).
(4) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Pädagogik unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Wissenschaften; insbesondere ist auch auf die sprachliche Entwicklung, ausreichend Bewegung und gesunde Ernährung zu achten (Qualität).
(5) Die pädagogischen Fachkräfte werden durch Assistenzkräfte unterstützt; im Falle besonderer Anforderungen werden auch besonders qualifizierte Betreuungspersonen als Assistenzkräfte herangezogen (Professionalität).
(6) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wird jedes Kind unter Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und Rechte individuell unterstützt und betreut (Individualität).
(7) Kinder mit erhöhtem Förderbedarf werden gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse gefördert und betreut (Inklusion).
(8) Die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Betreuungspersonen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (Kooperation).
§ 8 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 8
…1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Bildung und Betreuung der Kinder erforderlich sind, haben insbesondere auch den…
§ 12 § 12 Pädagogisches Konzept
…unter Einbindung der pädagogischen Fachkräfte ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten. Darin sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) sowie der weiteren Vorgaben dieses Gesetzes auf Basis aktueller elementarpädagogischer Standards die Grundlagen für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festzulegen, insbesondere…
§ 21
…Schulkindgruppe, in der zumindest ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird (inklusiv geführte Kleinkind-, Kindergarten- oder Schulkindgruppe) von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 5 und e) eine Kinderspielgruppe von einer Betreuungsperson nach § 34 Abs. 2. (3) In jeder Gruppe können auch Kinder anderer Altersgruppen unterstützt…
§ 24
…Betreuungsbedarfes bekannt zu geben. Mehrfache Anmeldungen desselben Kindes sind den betroffenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mitzuteilen. Bei der Aufnahme ist der Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs (§ 3 Abs. 2) zu beachten. Der Rechtsträger hat jede Anmeldung oder Abmeldung ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zur Kenntnis…
Rückverweise