KBBG
Gliederung
(1) Das Land bekennt sich zu einer chancengerechten und qualitätsvollen Bildung und Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere
a) die Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung der Kinder;
b) die Unterstützung der Familien in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben;
c) die Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Erziehungsberechtigen am Erwerbsleben.
§ 8 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 8
…1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Bildung und Betreuung der Kinder erforderlich sind…
§ 12 § 12 Pädagogisches Konzept
…Betreuungsqualität ist vom Rechtsträger unter Einbindung der pädagogischen Fachkräfte ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten. Darin sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) sowie der weiteren Vorgaben dieses Gesetzes auf Basis aktueller elementarpädagogischer Standards die Grundlagen für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in der Kinderbildungs…
§ 22 § 22 Betreuungsjahr und Ferien
…1) Das Betreuungsjahr in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt jeweils am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Betreuungsjahres. (2) Die Ferien sind vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) festzulegen und auf…
§ 23 § 23 Öffnungszeiten
…Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- bzw. Ruhezeiten geboten werden können…
Rückverweise