(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020, außer Kraft.
(3) Sind Anträge auf Einleitung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebracht worden, so richtet sich das Verfahren bei der Durchführung von Volksbegehren nach den Bestimmungen des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.
(4) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gesammelte und gemäß § 3 Abs. 2 des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gültige Unterstützungserklärungen gelten als Unterstützungserklärungen im Sinne des § 6 dieses Gesetzes. Abweichend von §§ 7 und 15 dieses Gesetzes sind diese zusätzlich zu den in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung vermerkten Unterstützungserklärungen zu berücksichtigen.
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