(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten sowie die Bereitstellung der Anwendung nach §§ 6 Abs. 1 Z 1 sowie 12 Abs. 1 Z 1 werden vom Land getragen.
(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenen Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat binnen acht Wochen nach Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 19 § 19Kosten
(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten sowie die Bereitstellung der Anwendung nach §§ 6 Abs. 1 Z 1 sowie 12 Abs. 1 Z 1 werden vom Land getragen. (2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenen Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 3 zu einem Drittel vom Land…
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