K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
1. Abschnitt Dienstverhältnis § 3 Ernennung
§ 17 § 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit in § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Landesregierung über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen wenn er
1. dies beantragt oder
2.im Fall des die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1.aufgrund der vom zuständigen Ausschuß des jeweiligen Vertretungskörpers nach § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
2. aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Abs. 5 vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.
(7) (entfällt)
§ 60 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 60 § 60 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.…
§ 76 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 76 § 76 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 14a K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 14a § 14a Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 17a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 17a § 17a Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
…1) Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß. (2) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder 2. der Beamte…
§ 147 § 147 Kürzung und Entfall der Bezüge
…der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen. (5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens…
§ 146 § 146 Überstellung
…1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe. (1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ( § 17 Abs. 3, § 19 ) ist eine Überstellung unzulässig. (1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes…
§ 144 § 144 Hemmung der Vorrückung
…niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten; 3. durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19 ; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum…
Rückverweise