K-DRG 1994
Gliederung
(1) Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates (im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführende Stadtrat), Leiter des Landesrechnungshofes oder
2. 2.
a) Mitglied des Europäischen Parlaments
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.
§ 60 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 60 § 60 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.…
§ 76 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 76 § 76 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 14a K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 14a § 14a Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 146 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 146 § 146 Überstellung
…ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe. (1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ( § 17 Abs. 3, § 19 ) ist eine Überstellung unzulässig. (1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§…
§ 17 § 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Soweit in § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates…
§ 147 § 147 Kürzung und Entfall der Bezüge
…einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst; 3. für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37 des Wehrgesetzes 2001 , BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 , BGBl.Nr. …
§ 144 § 144 Hemmung der Vorrückung
…Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten; 3. durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19 ; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz…
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