K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
3. Abschnitt Verwendung des Beamten § 36 Arbeitsplatz
§ 39 § 39 Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
§ 206 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 206
…Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach…
§ 166b § 166b Ausgleichszulage
…Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen ist, zählt die Ausgleichszulage zur Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag . (8) Die Ausgleichszulage gebührt nicht bei Dienstzuteilungen iSd § 39. (9) Zeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des K-MEKG 2002…
Anl. 1
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2 ) Ernennungserfordernisse Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen ( § 4 Abs. 1 ) folgende besondere Ernennungserfordernisse zu erfüllen: 1. VERWENDUNGSGRUPPE A (Höherer Dienst) E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e: Allgemeine Best…
§ 48e § 48e Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. (2) Die Dienstzeit von Nacht…
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