(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,
1. die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
2. bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);
3. die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;
4. die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;
5. die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.
(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 43
…zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet. d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 44) oder in Wintergattern (§ 45) zu erfolgen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu…
§ 57
…4 dritter Satz und 48 Abs. 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen. (3) Auch die Kosten der Hegegemeinschaft für eine Abgeltung nach § 44 Abs. 4 sind nach Abs. 2 zu verumlagen. (4) Andere Kosten als jene nach den Abs. 2 und 3 sind entsprechend dem Nutzen für…
§ 54
…dienlich sind, wie die Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, die Errichtung von Wildwintergattern oder die Bestellung von Jagdschutzorganen, d) der Abschluss einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4. (6) Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten. *) Fassung LGBl.Nr. 54/2008…
§ 29
…Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden. (2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die…