(1) Für jede Wildregion im Bereich einer Kernzone oder Randzone für Rotwild (§ 35) besteht eine Hegegemeinschaft. Sie wird durch die Jagdnutzungsberechtigten der Jagdgebiete gebildet, auf die sich die Wildregion erstreckt.
(2) Für Wildregionen, die nicht unter den Abs. 1 fallen, hat die Behörde Hegegemeinschaften einzurichten, wenn dies die Mehrheit der Jagdnutzungsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 55 Abs. 1 beschließt.
(3) Die Hegegemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse kann ein Ausschuss eingerichtet werden, der neben dem Obmann und dem Obmannstellvertreter höchstens drei weitere Mitglieder umfassen darf. Die Hegegemeinschaft untersteht der Aufsicht der Behörde.
(4) Neben den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Aufgaben obliegen der Hegegemeinschaft die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen sowie die Abstimmung aller sonstigen das Rotwild betreffenden jagdwirtschaftlichen Maßnahmen.
(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hat die Hegegemeinschaft folgende weitere Aufgaben zu besorgen:
a) die Fütterung von anderem Wild als Rotwild nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen,
b) die Abstimmung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen bezüglich anderer Wildarten als Rotwild,
c) die Durchführung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen, die allen in der Hegegemeinschaft zusammengeschlossenen Jagdgebieten dienlich sind, wie die Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, die Errichtung von Wildwintergattern oder die Bestellung von Jagdschutzorganen,
d) der Abschluss einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4.
(6) Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
§ 54 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 54 Schonzeiten
4. Hauptstück Regulierung des Wildbestandes und Jagdbetriebsführung 1. Abschnitt Schonvorschriften (1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen: 1. Haarwild: a) Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffe…
§ 164 Jagdgesetz 1993
…dieses Gesetz bewirkte Entfall des § 150 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu. (3) Die §§ 54 Abs 1, 58b Abs 1, 3 und 4, 72 Abs 1, 103 Abs 1 und 104d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr…
§ 58a Maßnahmengebiete
…werden. (2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen…
§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
… g gelten nicht für Tiere (einschließlich erkennbare Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Produkte und Waren), die keine ganzjährige Schonzeit genießen (§ 54) oder die auf Grund der Verordnung gemäß § 104c Abs 1 oder auf Grund sonstiger jagdrechtlicher Ausnahmebewilligungen rechtmäßig bejagt werden dürfen, sofern die…
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