(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.
(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.
(3) Bei Vorliegen eines Baurechtes bedarf es anstelle der Zustimmung des Grundeigentümers (Abs. 1 und 2) der Zustimmung des Bauberechtigten.
(4) Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, dass die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.
(5) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 29 Vorgang bei der Versteigerung
(1) Die Versteigerung hat an dem in der Ausschreibung bestimmten Ort zur festgesetzten Zeit zu beginnen und ist unter Beiziehung eines Ausrufers vorzunehmen. (2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt und nachgewiesen hat: a) als physische Person den mindestens einmalig…
§ 28 Öffentliche Versteigerung;Versteigerungsbedingungen, Kundmachung
…des Ausrufpreises in Form von Bargeld oder durch ein Sparbuch eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Inland zu erlegen und den Nachweis gemäß § 29 Abs 2 zu erbringen hat.…
§ 31 Ausfertigung des Pachtvertrages
…1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs …
JG. · Jagdgesetz
§ 28
…Grundeigentümer dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten, Anlagen nur nach Maßgabe des § 29 errichtet werden.…
§ 45
…1) Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (§ 29 Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§…