(1) Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.
(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn
1. der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt,
2. kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt,
3. eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und
4. der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird.
(3) Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 42
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschussliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft…
§ 69
…über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden. (8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt. (9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008…
§ 65
…ihnen kommen bei Besorgung von Aufgaben der Jagdaufsicht die Befugnisse gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu; c) die Kontrollorgane nach Maßgabe des § 42 Abs. 2. (3) Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen…