(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
a) Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der Goldschakal (Raubwild); der Luchs, der Wolf, der Bär (Großraubwild),
b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel, die Schnepfen, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel.
(2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend.
(3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
§ 164 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 164 Jagdgesetz 1993
…1) Die §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3…
§ 100a Begriffsbestimmungen
…der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten, b) der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete. 2. Wild-Europaschutzgebiete: a) Gebiete…
§ 54 Schonzeiten
…4. Hauptstück Regulierung des Wildbestandes und Jagdbetriebsführung 1. Abschnitt Schonvorschriften (1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen: 1. Haarwild: a…
§ 73 Aussetzen von Wild
…Jägerschaft zu hören. (3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen. (4) Tiere aus…
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