(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
a) Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der Goldschakal (Raubwild); der Luchs, der Wolf, der Bär (Großraubwild),
b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel, die Schnepfen, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel.
(2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend.
(3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 4
(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten: a) Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der …
§ 66
…und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den §§ 4 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 1 zu. (2) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 54 Schonzeiten
…Wildarten: Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria. (3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4). (4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten…
§ 70 Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd
…d) Die Ausübung der Jagd von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seilbahnen, mechanischen Aufstiegshilfen oder Motorbooten aus. e) Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf Beutegreifer (§ 4 Abs 1 lit b) und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. f…
§ 164 § 164
…1) Die §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3…
§ 73 Aussetzen von Wild
…Jägerschaft zu hören. (3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen. (4) Tiere aus…