§ 24 Nutzung der Gemeinschaftsjagd — JG
(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. Werden Zupachtungen über die Grenzen der Amtsbereiche von Jagdbehörden vorgenommen, haben diese dabei einvernehmlich vorzugehen. Im weiteren ist jene Jagdbehörde auch für die zugepachteten Flächen zuständig, in deren Amtsbereich das vergrößerte Jagdgebiet gelegen ist. Pachtverträge, die mit einem Jagdpächter abgeschlossen werden, werden durch das vorzeitige Ende seines Pachtverhältnisses im angrenzenden Jagdgebiet aufgelöst.
§ 24 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 24
…5. Abschnitt Vorschriften über das Jagen 1. Unterabschnitt Jagdkarten § 24*) Ausstellung und Entziehung von Jagdkarten (1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat. (2) …
§ 70b § 70b*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2021
…§ 70b*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2021 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter. (2) Eine Person, die aufgrund einer…
§ 25
…erfolgreich abgelegt hat. (2) Als jagdlich geeignet gilt auch, wer a) eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 eines anderen Bundeslandes vorlegt, b) eine gültige Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union…
§ 17
…Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4): a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, d…
Rückverweise