§ 24 Nutzung der Gemeinschaftsjagd — JG
(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. Werden Zupachtungen über die Grenzen der Amtsbereiche von Jagdbehörden vorgenommen, haben diese dabei einvernehmlich vorzugehen. Im weiteren ist jene Jagdbehörde auch für die zugepachteten Flächen zuständig, in deren Amtsbereich das vergrößerte Jagdgebiet gelegen ist. Pachtverträge, die mit einem Jagdpächter abgeschlossen werden, werden durch das vorzeitige Ende seines Pachtverhältnisses im angrenzenden Jagdgebiet aufgelöst.
§ 34 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 34 Verwendung des Pachtzinses
…die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen. (3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat…
§ 35 Unterverpachtung, Weiterverpachtung
…gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden. (2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde…
§ 31 Ausfertigung des Pachtvertrages
…§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu…
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
…1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und…
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