(1) Gegenstand der Jagdnutzung muss das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.
(2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4):
a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen,
b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben,
c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3,
d) Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben.
(3) Mehrere Personen nach Abs. 2 lit. a und b können als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (§ 6) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw. der Jagdverwalter, wenn es sich um Mitglieder nach Abs. 2 lit. b handelt, einen Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muss von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der jagdlichen Nutzung des Jagdgebietes ergeben, zur ungeteilten Hand.
(4) Die Behörde hat Personen, die
a) den im Abschussplan für eine Wildart festgesetzten Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war,
b) in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen gemäß § 68 Abs. 1 lit. e bis m bestraft worden sind oder
c) trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind,
auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
§ 17 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
(1) Anläßlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fort…
§ 38 Verfügungen über frei werdende Gemeinschaftsjagden
…vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages für einen Jagdeinschluß ist der Jagdeinschluß, wenn nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht gemäß § 17 wirksam wird, der betreffenden Gemeinschaftsjagd zuzuweisen.…
§ 14 Gemeinschaftsjagdgebiet
…Bedienstete aus. Sie hat hiebei die Stellung eines Jagdpächters und den Eigentümern von Grundstücken, auf welchen die Jagd nicht ruht, einen angemessenen Pachtzins (§ 17 Abs 6) zu entrichten. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers über die Angemessenheit des Pachtzinses.…
§ 11 Eigenjagdgebiete
…Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.…
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