(1) Gegenstand der Jagdnutzung muss das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.
(2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4):
a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen,
b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben,
c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3,
d) Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben.
(3) Mehrere Personen nach Abs. 2 lit. a und b können als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (§ 6) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw. der Jagdverwalter, wenn es sich um Mitglieder nach Abs. 2 lit. b handelt, einen Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muss von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der jagdlichen Nutzung des Jagdgebietes ergeben, zur ungeteilten Hand.
(4) Die Behörde hat Personen, die
a) den im Abschussplan für eine Wildart festgesetzten Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war,
b) in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen gemäß § 68 Abs. 1 lit. e bis m bestraft worden sind oder
c) trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind,
auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
(1) Anläßlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fort…
§ 15 Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietesowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
…die Jagdgebietsinhaber; 4. das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken; 5. die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (§ 17 Abs 2), die gemäß § 17 Abs 3 wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs…
§ 14 Gemeinschaftsjagdgebiet
…Bedienstete aus. Sie hat hiebei die Stellung eines Jagdpächters und den Eigentümern von Grundstücken, auf welchen die Jagd nicht ruht, einen angemessenen Pachtzins (§ 17 Abs 6) zu entrichten. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers über die Angemessenheit des Pachtzinses.…
§ 11 Eigenjagdgebiete
…Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.…
JG. · Jagdgesetz
§ 17
(1) Gegenstand der Jagdnutzung muss das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein. (2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4): a) einzelne natürliche Personen, die die Jagd…
§ 18
…selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind. (2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen…
§ 22
…stirbt, oder – im Falle einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechts – aufgelöst wird, b) der Jagdpächter die Voraussetzungen für die Jagdnutzung gemäß § 17 Abs. 2 verliert oder c) der Jagdpachtvertrag einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund (Abs. 3) aufgelöst wird. (2) Scheidet ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis…