(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.
(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 17
…a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, d) Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 101 Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
…weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann die Gemeinde darüber frei verfügen. (3) Die Jagdbehörde kann auf Antrag eines Jagdinhabers oder eines Ortsausschusses einer Gemeinde (§ 19 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz – LWK-G) für Jagdgebiete oder bestimmte Teile von Jagdgebieten innerhalb einer Gemeinde ganzjährig oder zeitlich befristet einen Leinenzwang für Hunde verordnen, soweit…
§ 20 Jagdkommission
…Sie setzt sich aus den von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitgliedern und den Mitgliedern des Ortsausschusses nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 zusammen. Die Zahl der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder hat jener des Ortsausschusses zu entsprechen. Ist in einer Gemeinde…
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
…erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der…