(1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat.
(2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
(3) Eine Gästejagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden. Die Gästejagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.
(4) Die Jagdhaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherer bestehen, der für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat, der nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung Bedacht zu nehmen.
(5) Die Behörde darf die Jagdkarte oder die Gästejagdkarte der antragstellenden Person nur aushändigen, wenn sie gleichzeitig die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nachweist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Jagdkarte nach Abs. 2 oder Gästejagdkarte nach Abs. 3 vor und erbringt die antragstellende Person trotz Aufforderung den Nachweis über die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nicht, ist der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte oder Gästejagdkarte zurückzuweisen.
(6) Die Behörde hat die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.
(7) Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.
(8) Die Behörde ist berechtigt, die Versagung oder den Entzug einer Jagdkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer mitzuteilen, sofern dies zum Vollzug der dort geltenden Vorschriften erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 24
(1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat. (2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversic…
§ 70b § 70b*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2021
…1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter. (2) Eine Person, die aufgrund einer…
§ 19
…1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt. (2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben…
§ 17
…Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4): a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, d…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 38 Verfügungen über frei werdende Gemeinschaftsjagden
…auf die Dauer der restlichen Jagdperiode im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28, 29) zu verpachten, soweit keine teilweise Verpachtung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgt und nicht innerhalb von vier Monaten nach Erlöschen des Pachtverhältnisses bzw. nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird…
§ 34 Verwendung des Pachtzinses
…die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen. (3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat…
§ 31 Ausfertigung des Pachtvertrages
…§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu…
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
…1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und…