(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild ständig zu beobachten. Zudem haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte die Entwicklung des Lebensraumes des Wildes zu beobachten.
(2) Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden (Abs. 4) haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten und zu erhalten. Sie müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, dass bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, zu erlassen.
(3) Soweit es zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden oder zur Verbesserung des Wildlebensraumes zweckmäßig ist, kann die Behörde eine Begehung anordnen, an der der Jagdverfügungsberechtigte, der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sowie Waldaufseher teilzunehmen haben. Hiezu ist auch ein Vertreter der betroffenen Hegegemeinschaft einzuladen. Über das Ergebnis der Begehung einschließlich der Verbesserungsvorschläge ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
a) in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich verschlechtert,
b) die Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert,
c) Naturverjüngung nicht aufkommen lässt oder
d) eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
§ 53 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 53 Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung
…Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden. (3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.…
§ 43 Jagdliche Eignung
…erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff.) zu erbringen. (2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt: 1. durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§…
§ 125 Organe der Salzburger Jägerschaft
…Salzburger Jägerschaft) a) der Landesjägertag, b) der Landesjagdrat, c) der Vorstand, d) der Landesjägermeister, e) das Ehrengericht, f) die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116); 2. mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft) a) der Bezirksjägertag…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45); 2. die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1; 3. die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4…
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