Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
a) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden,
b) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,
c) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
d) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und
e) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
JG. · Jagdgesetz
§ 3
…§ 3*) Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass a) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt…
§ 4
…Eulen, die Rabenvögel. (2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend. (3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die…
§ 20
…Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein. (2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen. Wird das…
§ 36
…§ 36*) Schonvorschriften (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, a) um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn…
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