JG
Gliederung
8. Hauptstück Salzburger Jägerschaft
1. Abschnitt Organisation und Aufgaben
§ 125 Organe der Salzburger Jägerschaft
(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind
1. mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)
a) der Landesjägertag,
b) der Landesjagdrat,
c) der Vorstand,
d) der Landesjägermeister,
e) das Ehrengericht,
f) die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116);
2. mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)
a) der Bezirksjägertag,
b) der Bezirksjagdrat,
c) der Bezirksjägermeister,
d) der Hegemeister,
e) die Beurteilungskommission.
(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
§ 60 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten. (4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen…
§ 104c Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall
…auf dem Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern wirksam werden soll, den Salzburger Nationalparkfonds zu hören. (5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches (§ 125 Abs 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) durch Bescheid bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende…
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