§ 53 Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung — JG
(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf ‚bestanden‘, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.
§ 53 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 53
…§ 53*) Aufgaben und Befugnisse (1) Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu…
§ 51
…aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a) mehrfach nicht nachkommt. (4) Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen…
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