(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs. 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
(2) Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.
(3) Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Hegegemeinschaft hat sich um eine Vereinbarung zu bemühen, wonach die Hegegemeinschaft selbst oder Jagdnutzungsberechtigte und Jagdverfügungsberechtigte aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke eine Abgeltung für die Bereitstellung von Futterplätzen und Einstandsgebieten für Rotwild leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 44 Verweigerung der Jahresjagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern, 1. die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden…
§ 25 Jagdpächter
…Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes sind, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt; b) juristische Personen unter der Voraussetzung der Bestellung eines Jagdleiters (§ 27); c) Jagdgesellschaften (§ 26) verpachtet werden. Einen Jagdeinschluß (§ …
§ 42 Jahresjagdkarte
…Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn 1. der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt, 2. kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt, 3. eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und 4. der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124…
§ 26 Jagdgesellschaft
…Bildung einer neuen Jagdgesellschaft (Abs 1) zu denselben Bedingungen fortsetzen, sofern die Zustimmung des Verpächters vorliegt. Mitglieder, bei denen ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt oder die ihre Jahresjagdkarte nicht bis 31. März jedes Jahres verlängert haben, können von der Jagdbehörde aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden. Vor einem…
JG. · Jagdgesetz
§ 43
…zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet. d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 44) oder in Wintergattern (§ 45) zu erfolgen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu…
§ 54
…dienlich sind, wie die Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, die Errichtung von Wildwintergattern oder die Bestellung von Jagdschutzorganen, d) der Abschluss einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4. (6) Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten. *) Fassung LGBl.Nr. 54/2008…
§ 57
…4 dritter Satz und 48 Abs. 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen. (3) Auch die Kosten der Hegegemeinschaft für eine Abgeltung nach § 44 Abs. 4 sind nach Abs. 2 zu verumlagen. (4) Andere Kosten als jene nach den Abs. 2 und 3 sind entsprechend dem Nutzen für…
§ 29
…Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden. (2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die…