(1) Der Pachtzins ist abzüglich der Kosten, die der Jagdkommission durch die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftsjagdgebietes entstehen, auf die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihrer Grundstücke aufzuteilen.
(2) Der auf einen Jagdeinschluß entfallende Pachtzins ist nur unter den Eigentümern jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat die Jagdkommission ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Anteile mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von acht Wochen ab Kundmachung bei der Jagdkommission schriftlich einzubringen sind. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß Beträge unter 7 €, die nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist, wenn jedoch Beschwerde gegen die Feststellung des Anteils erhoben wurde, acht Wochen nach dessen Bestimmung gemäß Abs 4, bei der Jagdkommission begehrt worden sind, zum Zweck der Deckung des Aufwandes der Jagdkommission verfallen. Höhere Beträge sind von der Jagdkommission anzuweisen. Die Landesregierung kann die Höhe des genannten Betrages bei Änderung der in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verordnung neu festsetzen. Beträge, die während einer Pachtperiode nicht durch den Aufwand der Jagdkommission verbraucht werden, verfallen zugunsten der Gemeinde, in der die jeweilige Jagdkommission ihren Sitz hat.
(4) Eingebrachte Beschwerden sind vom Vorsitzenden der Jagdkommission der Jagdbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs 3) bzw. nach Zustellung der Entscheidung der Jagdbehörde (Abs 4) hat die Jagdkommission die zu überweisenden Geldbeträge längstens binnen vier Wochen dem jeweiligen Grundeigentümer anzuweisen.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 34
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten: a) Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen; b) Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreif…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 34 Verwendung des Pachtzinses
(1) Der Pachtzins ist abzüglich der Kosten, die der Jagdkommission durch die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftsjagdgebietes entstehen, auf die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihrer Grundstücke aufzuteilen. (2) Der auf einen Jagdeinsc…
§ 164 § 164
…1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 34 Abs 3, 59 Abs 4, 60 Abs 3a, 70 Abs 3 und 155 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr …