(1) Der Bürgermeister kann außer in den Fällen des § 134 einen Gemeindebeamten, bei dem ein Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf die Dauer des Verfahrens vom Dienst entheben.
(2) Die Dienstenthebung ist dem Gemeindebeamten unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Eine Bezugskürzung aus diesem Anlaß darf nicht erfolgen. Der Bürgermeister kann die Dienstenthebung jederzeit wieder aufheben.
§ 81 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 81 § 81
…Abs. 6, 36, 71 Abs. 5, 78 Abs. 8, 79, 87 und 88 sowie der §§ 6, 11, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sinngemäß anzuwenden. (9) (entfällt)…
§ 39b § 39b
…Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge, 2. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, 3. eine gänzliche Dienstfreistellung, 4. eine Dienstenthebung ( § 23 ) oder eine Suspendierung ( § 134 ), 5. eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder 6. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem NÖ Mutterschutz…
§ 76 § 76
…sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sowie der §§ 9, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.…
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