LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindebedienstetengesetz 1988§ 40

§ 40§ 40*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 35 – Erholungsurlaub – mit der Maßgabe, dass a) der erste Satz im Abs. 5 sinngemäß auch bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gilt; b) dem Gemeindebeamten eine Abfindung nach Abs. 10 unter den dort genannten Voraussetzungen auch anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt und die Abfindung nach Abs. 10 für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge beträgt, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses im Dienststand bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.
§ 35a – Pflegeurlaub –
§ 36 – Sonderurlaub –
§ 37 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 38 – Familienhospizkarenz –
§ 38a – Pflegekarenz –
§ 38b – Pflegeteilzeit –
§ 38c – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –
§ 39 – Frühkarenz –
§ 40 – Elternkarenz –
§ 41 – Teilung der Elternkarenz –
§ 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –
§ 43 – Aufgeschobene Karenz –
§ 43a – Beschäftigung während der Karenz –
§ 44 – Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –
§ 45 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe – mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind.
§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –
§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024

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