(1) Die Änderungen des § 49 und des § 123, soweit auf § 70a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Informationen nach § 11 und § 123 in Verbindung mit § 7a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind einem Gemeindebediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit § 38b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit den §§ 45, 75 Abs. 2, 80 Abs. 4 und 6, 81, 96a Abs. 2 sowie 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 sowie die §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 7 und 8 sowie 81 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 38/2023 weiter.
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