§ 48 § 48Kranken- und Unfallfürsorge — GbedG 1988
Die Gemeinde ist berechtigt, ihren Gemeindebeamten und deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen durch eine eigene Einrichtung Kranken- und Unfallfürsorge zu gewähren. Die Leistungen einer solchen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung müssen jenen Leistungen, die den Landesbeamten im Erkrankungsfall, bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zustehen, mindestens gleichwertig sein.
§ 40 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 40 3. Abschnitt Rechte der Gemeindebeamten *) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
…solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind. § 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten – § 48 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –. *) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024…
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